ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet) gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Toferer Textil GmbH (FN 288101d) Hauptstraße 350, 5531 Eben im Pongau (nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet) und den Kundinnen und Kunden (nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet) als ausschließliche Vertragsgrundlage, unabhängig davon, ob der Auftrag mündlich oder schriftlich erteilt wird. Durch die Erteilung des Auftrages (Bestellung) werden diese vom Auftraggeber ausdrücklich als verbindlich anerkannt. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen des Auftraggebers, insbesondere allfällige Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, sind für den Auftragnehmer stets unbeachtlich und unverbindlich, selbst wenn diesen vonseiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich widersprochen oder vom Auftragnehmer die Auftragsdurchführung bzw. Lieferung ohne Erheben eines Widerspruchs gegen entgegenstehende Bedingungen durchgeführt wurde.

1.2 Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Sämtliche Abweichungen von diesen AGB, besonders sämtliche gesonderten Vereinbarungen, Nebenabreden oder Zusicherungen mit oder von Mitarbeitern des Auftragnehmers stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie von einem vertretungsbefugten Organ der Toferer Textil GmbH schriftlich bestätigt bzw. genehmigt werden.

2. Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand

2.1 Anfragen des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer sowohl telefonisch als auch schriftlich (ebenso per e-mail) angenommen. In diesem Sinne stellt auch ein vom Auftraggeber übermitteltes Orderformular, das vom Auftragnehmer zur Vereinfachung der Bestellabwicklung bereitgestellt wird, bloß eine Anfrage des Auftraggebers dar. Den Auftragnehmer trifft aus der Übermittlung einer Anfrage des Auftraggebers keine Handlungspflicht, insbesondere keine Pflicht zur Angebotslegung.

2.2 Angebote des Auftragnehmers, die vom Auftragnehmer als „Auftragsbestätigung“ oder als „Angebot“ bezeichnet werden können, gelten grundsätzlich als freibleibend, sofern aus dem  Angebot nicht Gegenteiliges hervorgeht.

2.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, geringfügige Anpassungen des Vertrages, die infolge einer zwischenzeitig eingetretenen Verbesserung des Standes der Technik oder einem sonstigen Fortschritt eintreten, auch nach Vertragsabschluss vorzunehmen, soweit hierdurch nicht der geschuldete Preis, die Funktionalität oder eine sonstige wesentliche Vertragspflicht (Lieferzeit, Gewährleistungsanspruch, Haftung) geändert werden. Der Auftraggeber erklärt hierzu mit seiner Bestellung seine ausdrückliche Zustimmung.

3. Kostenvoranschlag, Designentwürfe

3.1 Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist grundsätzlich kostenpflichtig und wird dem Auftraggeber mit € 60,00 inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, sofern die im Kostenvoranschlag angeführten Leistungen nicht vom Auftragnehmer erbracht werden.

3.2 Die Entwicklung und Erstellung eines Designentwurfes und/oder von Laboreinfärbungen (LabTip) und/oder von Muster sowie sämtliche Änderungen sind grundsätzlich kostenpflichtig und werden vereinbarungsgemäß dem Auftraggeber mit € 60,00 netto pro Stunde zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, wobei die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand erfolgt. Auf die Verrechnung für die Entwicklung und Erstellung eines Designentwurfes und/oder von Laboreinfärbungen (LabTip) und/oder von Muster sowie für allfällige Änderungen kann vonseiten des Auftragnehmers im Einzelfall verzichtet werden, sofern es nachfolgend zu einem Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber kommt.

4. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

4.1 Sämtliche Angebote, (Kosten-)Berechnungen, Skizzen, Zeichnungen, Visualisierungen, Designentwürfe, Laboreinfärbungen (LabTip), Muster oder sonst vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen, besonders auch das offengelegte Knowhow des Auftragnehmers, bleiben ebenso wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. im ausschließlichen Eigentum des Auftragnehmers und sind uneingeschränkt urheberrechtlich geschützt. Dem Auftragnehmer stehen auch nach Überlassung an den Auftraggeber sämtliche Verwertungsrechte ausschließlich zu. Eine Vervielfältigung (in welcher Form auch immer) oder eine Überlassung der Unterlagen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Kommt kein Vertrag zustande, müssen vom Auftraggeber sämtliche überlassene Unterlagen im Original zurückgestellt und sämtliche (elektronischen) Kopien vernichtet bzw. dauerhaft gelöscht werden. Alle Angebote des Auftragnehmers sind geheim zu halten.

4.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von ihm bereitgestellten Logos, Grafiken oder sonstigen Unterlagen in jedweder Form vom Auftragnehmer genutzt werden können und hierdurch – besonders auch durch Form und Aussehen des bestellten Produktes – keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher Forderungen und/oder Ansprüche, die von Dritten infolge einer (vermeintlichen) Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Urheber- oder Markenrechten, geltend gemacht werden, vollkommen schad- und klaglos zu halten.

5. Obliegenheiten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat sämtliche für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen und Unterlagen (besonders die erforderlichen Grafiken in der vorgegebenen Qualität und in dem vom Auftragnehmer geforderten Dateiformat) unverzüglich dem Auftragnehmer bereitzustellen.

5.2 Weiters hat der Auftraggeber Designentwürfe und/oder Laboreinfärbungen (LabTip) und/oder Muster des Auftragnehmers raschestmöglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit – besonders hinsichtlich Text, Stellung und grafische Wiedergabe – zu prüfen und entweder a) allfällige Änderungswünsche sogleich bekanntzugeben oder b) die Freigabe schriftlich (E-Mail ausreichend) zu erteilen. Allfällige Schreib- oder sonstige Fehler, die bereits dem Designentwurf zu entnehmen waren und vom Auftraggeber nicht beanstandet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers, der infolgedessen keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer ableiten kann (produzierte Ware ist dennoch vollständig zu bezahlen).

6. Sonderanfertigungen / Private Label

6.1 Für Sonderanfertigungen / Private Label besteht Abnahmepflicht durch den Auftraggeber; diese werden vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen. Soweit der Auftraggeber seiner Abnahmepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, vor allem nach Anzeige der Fertigstellung der Sonderanfertigung / Private Label diese nicht fristgerecht übernimmt, geht die Gefahr sogleich mit der Anzeige auf den Auftraggeber über, der dem Auftragnehmer für sämtliche entstehende Schäden samt entgangenen Gewinn, Folgeschäden und mittelbare Schäden sowie (Lager-)Kosten ersatzpflichtig ist.

6.2 Nachträgliche Änderungen im Hinblick auf Menge, Ausführung und Gestaltung von Sonderanfertigung / Private Label bedürfen für deren Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer und sind nach Auftragserteilung nur gegen vollen Ersatz der hierdurch entstehenden Mehrkosten möglich.

6.3 Abweichend zu Punkt 8.5 ist, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes zu leisten; der Restbetrag von 50 % des Auftragswertes ist sodann, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum (Fälligkeitstag) ohne Abzug per Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers zu bezahlen, wobei der Rechnungsendbetrag am Fälligkeitstag vollständig, unwiderruflich und zur freien Verfügung am Konto des Auftragnehmers zur unbeschränkten Verfügung des Auftragnehmers gutgeschrieben sein muss.

7. Lieferung, Gefahrenübergang, Lieferfrist, Annahme

7.1 Wenn im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe und damit der Gefahrenübergang der Ware(n) an den Auftraggeber EXW gemäß INCOTERMS 2010, sohin ab Werk (Lager) des Auftragnehmers. 31883/100

7.2 Wird ausnahmsweise Lieferung an einen anderen Erfüllungsort vereinbart, erfolgt der Transport bzw. Versand mangels anderer Abrede auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Nutzen und Gefahr gehen jedenfalls im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur (Post oder sonstiges Versandunternehmen) über.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 14 Werktagen ab der Verständigung über die Fertigstellung des Auftrages beim Lager des Auftragnehmers abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Lagerkosten in Rechnung zu stellen oder den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers bei einem Dritten einzulagern.

7.4 Verzögert sich die Übergabe aufgrund von Umständen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, gilt die Ware mit der Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft als übernommen und die Gefahr geht damit auf den Auftraggeber über.

7.5 Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig. Ebenso sind mengenmäßig vom Angebot abweichende Lieferungen (produktionsbedingte Mehr- oder Unterlieferungen) bis einschließlich 10 % der vereinbarten Liefermenge und entsprechende Abrechnungen zulässig. Solche Teillieferungen bzw. teilweise Leistungserbringungen oder produktionsbedingte Mehr- oder Unterlieferungen können vom Auftraggeber nicht zurückgewiesen werden.

7.6 Lieferfristen bzw. Leistungserbringungsfristen sind, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, stets als unverbindliche Richtwerte anzusehen und stellen in keinem Fall verbindliche oder garantierte Fixtermine dar. Selbst im Falle eines verbindlichen Fertigstellungstermins ist der Auftragnehmer nicht für Verzögerungen verantwortlich, die aus einer Änderung oder Erweiterung des ursprünglichen Auftrages oder aus Umständen resultieren, die bei Vertragsabschluss für den Auftragnehmer nicht vorhersehbar waren.

7.7 Die Liefer- bzw. Leistungserbringungsfrist beginnt frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) schriftliche Freigabe des Designentwurfes;
c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung, Vorauszahlung oder sonstige Sicherheit erhält.

7.8 Die Einhaltung der Lieferfrist bzw. Leistungserbringungsfrist setzt sowohl die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher notwendiger Informationen und Unterlagen (besonders der notwendigen Grafiken, etc.) als auch die notwendige Mitwirkung (besonders rechtzeitige Freigabe des Designentwurfes) durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen vom Auftraggeber nicht rechtzeitig zur Gänze erfüllt, wird die Lieferfrist bzw. Leistungserbringungsfrist um den dementsprechenden Zeitraum, jedenfalls aber angemessen verlängert.

7.9 Für die Leistungserbringung allenfalls erforderliche Genehmigungen Dritter (zB betreffend Verwendung von Logos) sind rechtzeitig vorab vom Auftraggeber zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig, so berechtigt das den Auftraggeber nicht dazu, aus diesem Grund vom Vertrag zurückzutreten.

7.10 Sofern unvorhersehbare, unabwendbare und/oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, welche die Einhaltung einer allenfalls vereinbarten Lieferfrist be- und/oder verhindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer der Auswirkungen dieser Umstände bzw. ggf. um einen einvernehmlich vereinbarten Zeitraum. Dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Pandemien, Unruhen, Brandkatastrophen, Hochwasser, Erdbeben, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel aber auch Arbeitskonflikte (Streiks) sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten des Auftragnehmers eintreten. Wenn einer der vorgenannten Umstände länger als 2 Monate andauert, werden Auftraggeber und Auftragnehmer eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der weiteren Abwicklung suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Auftragnehmer entsprechend Punkt 15.1 c) ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

7.11 Der Auftraggeber kann wegen Verzögerung oder gänzlichem Unterbleiben der Lieferung bzw. Leistungserbringung, die auf leicht fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist, weder Schadenersatz noch Pönalen, Verdienstentgang, entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder mittelbare Schäden geltend machen. Ebenso wenig besteht in solchen Fällen ein Rücktrittsrecht.

7.12 Sofern der Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter die Verzögerung der Lieferung bzw. Leistungserbringung grob schuldhaft herbeigeführt haben, kann der Auftraggeber unter Setzung einer achtwöchigen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

7.13 Ist im Einzelfall ein Pönale schriftlich vereinbart worden, sind damit sämtliche Ansprüche aus dem Titel des Verzuges abgedeckt und sohin die Geltendmachung weitergehender Ansprüche explizit ausgeschlossen.

7.14 Ein Annahmeverzug des Auftraggebers berechtigt den Auftragnehmer zur Verrechnung der Kosten, die für die Zwischenlagerung und allfälliger Manipulationen der lieferbereiten Ware anfallen.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Sämtliche in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Werbeschriften, Preislisten und dgl. angeführten oder bekanntgegebenen Preise des Auftragnehmers, insbesondere jene in der Auftragsbestätigung oder im Angebot, verstehen sich als Nettopreise ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, der Verpackungs-, Zoll-, Versicherungs- oder Transportkosten sowie etwaige sonstige beauftragte Nebenkosten. Skontosätze, Skontofristen sowie die Gewährung allfälliger Rabatte bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Im Zusammenhang mit der Lieferung erhobene Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.2 Ist im Einzelfall Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, so wie eine allenfalls vom Auftraggeber gewünschte Transportversicherung, gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch grundsätzlich nicht das Abladen, Vertragen oder sonstige Nebenleistungen. Die gelieferte Transport- und Warenverpackung wird nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftragnehmer von diesem zurückgenommen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung ist der Auftraggeber verantwortlich.

8.3 Sämtliche Preise basieren auf der Grundlage, dass die vertraglich vereinbarte Leistung unverzüglich und ohne Unterbrechung durch den Auftragnehmer erbracht werden kann. Der vereinbarte Preis basiert daher auf den zum Zeitpunkt der Angebotslegung maßgeblichen Material-, Personal- und Nebenkosten. Für den Fall, dass innerhalb der vereinbarten Lieferfrist alle oder einzelne dieser Kosten (je) um mehr als 5 % steigen, hat der Auftragnehmer das Recht, diesfalls die Leistungen gemäß den zum Zeitpunkt der Ablieferung gültigen Preisen abzurechnen. Sofern der Auftragnehmer von diesem Recht Gebrauch machen will, wird er den Auftraggeber über solche erheblichen Preissteigerungen informieren und ihm die Möglichkeit anbieten, den Auftrag gegen Bezahlung der bis dahin entstandenen Aufwendungen und Kosten, sohin hinsichtlich der weiteren noch erforderlichen Arbeiten, zu stornieren.

8.4 Bei mengenmäßig vom Angebot abweichenden Lieferungen (Mehr- oder Unterlieferung) bis einschließlich 10 % der vereinbarten Liefermenge nimmt der Auftragnehmer eine aliquote Anpassung des Rechnungsendbetrages vor; diesfalls erhöht oder vermindert sich sohin der Rechnungsendbetrag um maximal 10 %.

8.5 Der Rechnungsendbetrag ist, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum (Fälligkeitstag) ohne Abzug per Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers zu bezahlen, wobei der Rechnungsendbetrag am Fälligkeitstag vollständig, unwiderruflich und zur freien Verfügung am Konto des Auftragnehmers zur unbeschränkten Verfügung des Auftragnehmers gutgeschrieben sein muss.

8.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz von gemachten Auslagen schon vor Fertigstellung des Auftrages bzw. der Ablieferung zu fordern und seine (weitere) Leistungserbringung von deren rechtzeitigen Zahlung abhängig zu machen, sohin im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung die (weitere) Leistungserbringung zu verweigern bzw. zurückzubehalten.

8.7 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für 31883/100 Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

8.8 Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung oder einer sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Auftragnehmer im Verzug, so kann der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung(en) oder sonstigen Leistung(en) aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen;
b) andere Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber nur mehr gegen Vorauskasse erfüllen.

8.9 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, neben den Verzugszinsen in Höhevon 10 % p.a. und den notwendigen Kosten einer gerichtlichen Betreibung jedenfalls einen pauschalen Kostenersatz für die Betreibungskosten in Höhe von € 50,00 zu verrechnen. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des Auftragnehmers zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie darüberhinausgehender Betreibungskosten und sonstiger notwendiger Kosten für zweckentsprechende außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1333 Abs 2 ABGB.


8.10 Bei Zahlungsverzug von mehr als 60 Tagen mit einer Rechnung oder im Falle der Einleitung bzw. rechtskräftigen Abweisung eines Insolvenzverfahren tritt Terminsverlust ein undwerden sämtliche aushaftenden Forderungen aus anderen Aufträgen mit dem Auftraggeber, ungeachtet eines vereinbarten Zahlungsziels, sofort zur Zahlung fällig. Des Weiteren ist der Auftragnehmer diesfalls berechtigt, von den aufrechten Verträgen – selbst wenn diese schon teilweise erfüllt wurden – zurückzutreten, sofern nicht innerhalb von 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung die gesamten aushaftenden Forderungen bezahlt werden. Macht der Auftragnehmer von diesen Rechten Gebrauch, sind etwaige Ansprüche oder Rechte des Auftraggebers hieraus ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten bzw. dem Auftraggeber ausgehändigten Ware bis zur vollständigen und unwiderruflichen Bezahlung des jeweiligen Rechnungsgesamtbetrages samt allfälliger Nebengebühren aus dem Vertrag (Mahnspesen, Zinsen, Kosten) ausdrücklich vor. Sollte dazu eine Eintragung in ein Register notwendig sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, jederzeit bis zur vollständigen Zahlung aller Ansprüche auf Kosten des Auftraggebers einseitig einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren am Sitz oder Wohnort des Auftraggebers in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, notwendigenfalls bei der Eintragung oder Aufrechterhaltung eines Eigentumsvorbehalts mitzuwirken.

9.2 Im Falle des, auch nur teilweisen, Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Auftraggebers abzuholen.

9.3 Während aufrechtem Eigentumsvorbehalt ist dem Auftraggeber eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren und Leistungen ausdrücklich untersagt und bleibt ohne Rechtswirksamkeit.

9.4 Sofern und soweit der Auftraggeber verabredungswidrig die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt dieser hiermit bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts seine hieraus entstehenden Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, an den Auftragnehmer ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und dem Auftragnehmer alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

10. Prüf- und Warnpflicht

Den Auftragnehmer trifft keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Prüf- und/oder Warnpflicht.

11. Gewährleistung, Prüf- und Rügeobliegenheit

11.1 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Werbeschriften, Preislisten und dgl. sowie aus sonstigen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen über Qualitätsmerkmale und Eigenschaften von Produkten und/oder Leistungen können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden; diese sind vollkommen unverbindlich.

11.2 Bei bloß unerheblicher, geringfügiger Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstand, davon umfasst sind jedenfalls geringfügige Farbabweichungen oder Ausführungsabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies trifft besonders auf geringfügige Abweichungen bei einzelnen Konfektionsgrößen zu, wo es infolge von Naturfasern – beispielsweise Baumwolle – zu Abweichungen von +/- 5 % kommen kann; solche unvermeidbaren geringfügigen Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

11.3 Allfällige Schreib- oder sonstige Fehler, die bereits dem dem Auftraggeber zur Freigabe übermittelten Designentwurf zu entnehmen waren und vom Auftraggeber nicht beanstandet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers, dem infolgedessen keine Gewährleistungsansprüche zustehen.

11.4 Die Gewährleistung richtet sich für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unbeschränkt zur Anwendung gelangen.

11.5 Abweichend von Punkt 11.4 wird ausschließlich für Geschäftsabschlüsse mit Unternehmern Folgendes (Punkte 11.6 bis 11.9) vereinbart:

11.6 Die Gewährleistungsfrist wird auf 6 (sechs) Monate beschränkt. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt im Sinne des Punktes 7. mit der Aushändigung der Ware an den Auftraggeber (oder dessen Beauftragen) bzw. im Falle der Nicht-Abholung durch den Auftraggeber mit der Verständigung über die Fertigstellung des Auftrages. Die Vermutungsregel in § 924 Satz 2 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

11.7 Die Ware ist sofort nach Übernahme auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen ist. Allfällige Mängel müssen unter genauer Angabe und Beschreibung der behaupteten Mängel samt Fotos unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen schriftlich angezeigt werden (Prüf- und Rügeobliegenheit). Sollte der Auftraggeber dieser Obliegenheit nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache. Nach (fristgerechter) schriftlicher Anzeige des Mangels und Eingang der Mängelrüge werden diese vom Auftragnehmer auf ihre Berechtigung hin überprüft. Sofern der reklamierte Mangel dem Grunde nach anzuerkennen ist, wird der Auftraggeber davon informiert und diesem gleichzeitig mitgeteilt, ob der Mangel nach Wahl des Auftragnehmers durch Austausch oder Verbesserungbehoben bzw. im Falle von geringfügigen, nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu behebenden Mängeln, eine angemessene Preisminderung vorgenommen wird. Bei ungerechtfertigter Mängelrüge hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Aufwendungen.

11.8 Sofern die vom Auftraggeber geltend gemachten Mängel anerkannt und im Wege der Verbesserung behoben werden, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, nach Bekanntgabe der Fertigstellung der Verbesserung durch den Auftragnehmer diese unverzüglich im Sinne des Punktes 11.7 auf Fehler zu überprüfen und unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich unter genauer Angabe und Beschreibung der behaupteten Mängel samt Fotos anzeigen, widrigenfalls im Sinne des Punktes 11.7 kein Anspruch auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache besteht.

11.9 Bei rechtzeitiger Mängelrüge dürfen vom Auftraggeber Zahlungen nur in einem solchen Umfang zurückbehalten werden, wie es dem Ausmaß bzw. dem Verhältnis zu den aufgetretenen/behaupteten Mängeln entspricht. 31883/100

12. Haftung, Produkthaftung

12.1 Eine vertragliche oder außervertragliche Haftung des Auftragnehmers besteht nur dann, soweit der Auftragnehmer oder ein von diesem eingesetzter Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat und ist sohin bei leicht fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für solche Schäden, die entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden darstellen oder durch vom Auftragnehmer zu vertretendem Lieferverzug entstanden sind. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, liegt die Beweislast für das Vorliegen von grobem Verschulden bei ihm. Davon unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers für Personenschäden; diesfalls gilt die vorgenannte Haftungsbeschränkung nicht und haftet der Auftragnehmer bei jeder schuldhaften Verursachung.

12.2 Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, wird die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf ein Jahr ab Aushändigung der Ware an den Auftraggeber (oder dessen Beauftragen) bzw. im Falle der Nicht-Abholung durch den Auftraggeber mit der Verständigung über die Fertigstellung des Auftrages beschränkt.

12.3 Sofern eine Haftung nach Punkt 12.1 besteht, ist diese Haftung der Höhe nach pro Auftrag mit € 250.000,00 beträgt, beschränkt.

12.4 Eine Haftung des Auftragnehmers für Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen, die auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die außerhalb dessen Kontrolle liegen, zurückzuführen sind (beispielsweise Streik, Pandemien, Lieferverzögerungen bei den Vorlieferanten, etc.), ist ausgeschlossen.

12.5 Die Haftung gegenüber Verbrauchern nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.

12.6 Soweit die Haftung nach den Punkten 12.1 bis 12.4 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung infolge der vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

13. Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers nach § 1052 ABGB bleibt in jedem Fall unberührt. Macht der Auftragnehmer von diesem Recht Gebrauch, sind etwaige Ersatzansprüche oder Rechte des Auftraggebers hieraus, jedenfalls Schadenersatzansprüche und Kostenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

14. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder seine Leistung zurückzubehalten, es sei denn dessen Forderungen wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich und vorbehaltlos anerkannt.

15. Rücktritt vom Vertrag

15.1 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag mit dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, wenn
a) die Leistungserbringung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (etwa, weil der Designentwurf vom Auftraggeber nicht freigegeben wird), unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
b) begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Verlangen des Auftragnehmers weder innerhalb angemessener Frist Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt; oder
c) die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 7.10 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 2 Monate beträgt.

15.2 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus den in Punkt 15.1 genannten Gründen erklärt werden. 15.3 Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

15.4 Unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers, einschließlich vorprozessualer Kosten, sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorleistungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

16. Zustellung von Schriftstücken

Sämtliche Zustellungen von Schriftstücken (beispielsweise Rechnungen, Auftragsbestätigungen, etc.) werden seitens des Auftragnehmers an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Anschrift vorgenommen und gelten in diesem Fall als zugegangen, es sei denn, der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Änderung seiner Anschrift schriftlich bekanntgegeben.

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

17.1 Diese AGB sowie alle nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).

17.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder den nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträgen ergeben, wird als Gerichtsstand ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für A-5531 Eben im Pongau vereinbart. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Klage auch bei dem für den Auftraggeber zuständigen Gericht zu erheben.

17.3 Erfüllungsort für sämtliche Verträge im Hinblick auf die Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz des Auftragnehmers in A-5531 Eben im Pongau.

18. Datenschutz und Geheimhaltung

18.1 Die Datenverarbeitung beim Auftragnehmer erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Insbesondere hat der Auftragnehmer technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die personenbezogenen Daten des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter gegen Verlust, Zerstörung, Zugriff, Veränderung oder Verbreitung durch unbefugte Dritte zu schützen.

18.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten und diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

19. Sonstige Bestimmungen

19.1 Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist ausnahmslos Deutsch.

19.2 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder im Vertrag unwirksam bzw. nicht durchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Allenfalls hierdurch entstehende oder bereits vorhandene Vertragslücken sind entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichem Willen der Vertragsparteien zu erschließen.